Der Schadenersatzprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. hierzu bezüglich das Verwaltungsverfahren Art. 43 ATSG und betreffend das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht, der besagt, dass die Verwaltung bzw. das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt.