In den vorliegenden Verfahren ist materiell die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Betreibungskosten, Mahngebühren und eine Rückforderung FAK) betreffend die Jahre 2006 bis und mit 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 73'260.-- umstritten (act. G 3.1, 3.4/3). - Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte