B.c Mit Replik vom 16. Oktober 2011 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Er vermute, dass die Zahlungsbefehle nach Konkurseröffnung und nach der Löschung der GmbH erstellt worden seien und aus diesem Grund kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Er sei, wie die Beschwerdegegnerin, der Meinung, dass sich die Forderung nicht auf persönliche Beiträge beziehe, sondern auf solche aus Löhnen der GmbH. Die Beschwerdegegnerin habe zudem unrechtmässig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Taggelder einbehalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).