Beschwerdegegnerin solle belegen, welche Personen in der Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2010 bei ihr als Mitarbeiter der GmbH versichert gewesen seien. Die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin seien falsch und aus der Luft gegriffen. Die Arbeitgeberkontrolle vom 23. Juli (2009) sei schon gemacht worden. Jedoch seien diese Arbeitnehmer ordnungsgemäss versichert gewesen (keine Schwarzarbeit). Der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin sei durch die GmbH im Jahr 2007 gekündigt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) auch der einzige bei der Beschwerdegegnerin versicherte Mitarbeiter der GmbH gewesen sei.