B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich zurückzuweisen (aufzuheben) und das zu Unrecht einbehaltene Geld einschliesslich 5% Zins auszuzahlen. Hinzu komme eine Schadenersatzzahlung (an ihn), welche vom Gericht nach Ermessen festzulegen sei. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer dar, es sei zu keinem Verlust der Beschwerdegegnerin gekommen, da von Januar bis 16. Februar 2006 lediglich zwei ehemalige Mitarbeiter der GmbH bei der Beschwerdegegnerin angemeldet gewesen seien. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Daraufhin