Nach entsprechender Verrechnung verbleibe ein Nettobetrag von Fr. 54'470.10. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter habe der Versicherte Zugang zu sämtlichen betrieblichen Informationen gehabt. Er habe die Nichtablieferung der Beiträge grobfahrlässig verschuldet. Die Ausgleichskasse äusserte sich zur Zusammensetzung des Gesamtausstandes im Detail (act. G 3.1). B.