G 6.2 [AHV 2010/24]). Nachdem der Versicherte gegen diesen Entscheid beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben hatte, erkannte das Gericht mit Entscheid vom 17. Juni 2011, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (AHV 2010/24) und des Rekurses (KZL 2010/13) vom 29. Juni 2010 werde, soweit darauf einzutreten sei, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu verfüge.