{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitnehmer keine Beiträge abgeliefert wurden. Dies umso weniger, als die Krankheit\nden Beschwerdeführer nicht daran gehindert hätte, für die Beitragsablieferung auf den\nLöhnen zu sorgen, die weiterhin zur Auszahlung kamen. Ausschlaggebend erscheint\njedoch, dass er seine Pflicht, für die Beitragsablieferung zu sorgen, wie dargelegt\nweder in der Zeit vor Krankheitseintritt noch in der Zeit danach zureichend erfüllte. Die\nUmstände, welche zur Nachtragsabrechnung vom 23. Juli 2009 führten (vgl.\nvorstehende E. 3.3.7), machen das grobe Verschulden des Beschwerdeführers bei der\nBeitragsabrechnung und Beitragsablieferung deutlich. Die Krankheit mit\nArbeitsunfähigkeit ab Juli 2008 bildete insofern nicht Ursache des Beitragsausstandes,\nals dieser Ausstand langfristiger Art war und die Jahre 2006 bis 2008 betraf und die\nBeitragsablieferung im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer trotz Krankheit hätte\nveranlasst werden können. Ein Rechtfertigungsgrund lässt sich diesbezüglich nicht\nbejahen. Weitere Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe sind weder aus den Akten\nersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.\n\n6.\n\nAuch das Vorliegen der Schadenersatzvoraussetzung des adäquaten\nKausalzusammenhangs (BGE 103 V 120 E. 4) ist zu bejahen. Hätte die Gesellschaft\nbzw. der Beschwerdeführer nur so viel massgebenden Lohn zur Auszahlung kommen\nlassen, dass die Beitragsentrichtung auf den Löhnen möglich geblieben wäre, hätte\nsich ein Beitragsausfall vermeiden lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli\n2001, H 357/99, E. 4b). Das pflichtwidrige Verhalten der GmbH und des\nBeschwerdeführers war mit Blick auf die in E. 4 und E. 5 geschilderten Gegebenheiten\nadäquat kausal für den eingetretenen Schaden.\n\n7.\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit\nlaufenden IV-Taggeldern als gesetzwidrig und unberechtigt (act. G 5). Die Verrechnung\nvon Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen\nnach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2\nlit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Sie ist zulässig (BGE 136 V\n286 E. 4 und 5). Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG\nwurde sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLeistungen und Forderungen möglich (BGE 136 V 286 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die\nVerrechnung der laufenden IV-Taggeldern mit einer AHV-Schadenersatzforderung\nkommen dementsprechend dieselben Regelungen zur Anwendung. Ein Grund, aus\nwelchem die Verrechnung konkret als unzulässig zu erachten wäre, ist nicht gegeben,\nzumal dem Beschwerdeführer nach Verrechnung pro Monat jeweils noch ein Netto-\nBetrag von Fr. 2'142.-- verblieb und dadurch das Existenzminimum im Sinne von Art.\n93 SchKG soweit ersichtlich gewahrt blieb (vgl. act. G 3.4/10).\n\n8.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt eine Schadenersatzzahlung (an ihn), welche vom\nGericht nach Ermessen festzulegen sei (act. G 1). Eine Schadenersatzforderung (vgl.\nArt. 78 ATSG) bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids,\nweshalb in diesem Verfahren auf das erwähnte Begehren nicht eingetreten werden\nkann.\n\n9.\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des\nEinspracheentscheids vom 9. August 2011 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass\ndie Angelegenheit zur Neuverfügung der Schadenersatzforderung unter\nZugrundelegung eines Lohnes 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 60'000.-- an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz\nist nicht einzutreten. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz ist nicht einzutreten.\nGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. August\n2011 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Angelegenheit zur Neuverfügung\nder Schadenersatzforderung unter Zugrundelegung eines Lohnes 2008 des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführers von Fr. 60'000.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen\nwird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz wird nicht eingetreten.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/21\n"}