{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\n5.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden, ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des\nArbeitgebers (GmbH) wie des verantwortlichen Organs (Beschwerdeführer) vorliegen\nmuss. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist nicht\njede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne\nweiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt\nist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon\nwird freilich in der Regel auszugehen sein, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber über\nlängere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder\nbloss teilweise erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2005, H 211/04, E.\n6.1). Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird nach der Praxis des\nBundesgerichts in diesem Sinne denn auch bereits dann bejaht, wenn die\nGeschäftsführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung - zu Recht oder zu\nUnrecht - ihr wichtiger erscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988, 597 E. 5b). Der\nBeitragsforderung einer Ausgleichskasse ist grundsätzlich dieselbe Zahlungspriorität\neinzuräumen wie beispielsweise Lohnforderungen (ZAK 1988, 599f). Hat die\nArbeitgeberin den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen oder ist eine\nNettolohnvereinbarung nachgewiesen, so liegt in der Regel grobfahrlässiges Handeln\nvor. Leichte Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen nur anzunehmen, wenn\nausserordentliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. Rz 8028 der vom BSV\nherausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB]; ZAK 1983, 104;\nZAK 1985, 575 und 619). An die Sorgfalt sind bei übersichtlichen Verhältnissen in\nkleinen Gesellschaften hinsichtlich der Auswahl, Instruktion und Überwachung\nallfälliger Hilfspersonen höhere Anforderungen zu stellen. Ein geschäftsführender\nGesellschafter kann hier in aller Regel nicht geltend machen, er habe beispielsweise\nvon laufenden Betreibungen oder von - selbst kurzfristigen - finanziellen\nSchwierigkeiten keine Kenntnis gehabt (M. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers\nund seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz 612).\n\n5.3 Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und\nGeschäftsführer in seiner GmbH (vgl. Handelsregister). Ihm waren die von der\nBeschwerdegegnerin in den Jahren 2006 bis 2008 erlassenen Mahnungen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetreibungen (Zahlungsbefehle) und Bussenverfügungen (vgl. Geschäftsvorfälle\ngemäss Kontoauszug; act. G 1.2/6) angesichts der überschaubaren Grösse des\nUnternehmens zweifellos bekannt bzw. hätten dies sein müssen. In dieser Situation\nhätte nur so viel Lohn ausbezahlt werden dürfen, als die darauf unmittelbar\nentstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n26. September 2001, H 19/01, mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70, 214 E. 5). Eine\nSicherung/Rückstellung für die laufenden Lohnbeiträge (zur Verhinderung eines\nweiteren Anwachsens des Ausstands) ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird\neine solche behauptet. Bei diesem Sachverhalt ist von einem haftungsbegründenden\nqualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Er handelte insofern\npflichtwidrig, als er - soweit er Beitragsabrechnungs- und ablieferungspflichten nicht\nselbst verletzte - seiner diesbezüglichen Aufsichts- und Kontrollpflicht (vgl. dazu\nReichmuth, a.a.O., Rz 638) nicht zureichend nachkam. Die\nSchadenersatzvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens sind\ndeshalb ebenfalls zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf\nRechtfertigungs- und Exkulpationsgründe berufen kann.\n\n5.4 Bei langfristigen Beitragsausständen mit oder ohne vorangegangene Mahnungen\nund Betreibungen, kommen Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von\nvornherein nicht in Betracht, weil das Zurückhalten von Beitragszahlungen nur dann\nbegründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu\nüberwinden. Exkulpationsgründe müssen sodann für den Zeitraum gegeben sein, in\ndem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren. Der Exkulpationsgrund der kurzen\nDauer des Beitragsausstandes ist nur auf Fälle anwendbar, in denen ein Arbeitgeber\nwährend Jahr und Tag klaglos den Beitragspflichten nachkommt, dann aber in\nwirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und dabei in den letzten Monaten vor\nKonkurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt (Reichmuth, a.a.O., Rz 694f. mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung).\n\nDer Beschwerdeführer machte bereits in der Einsprache vom 27. Mai 2010 geltend, er\nhabe die GmbH krankheitsbedingt nicht weiterführen können; daraus habe die\nKonkurseröffnung resultiert (act. G 3.4/2). In diesem Verfahren erklärte er, die\nKonkurseröffnung sei dadurch bedingt gewesen, dass der Krankentaggeldversicherer\nseine Zahlungen eingestellt habe (act. G 1). Diese Einwände erklären nicht, wieso auf\nden nach Krankheitseintritt (\"Tennis-Ellbogen\") weiterhin ausbezahlten Löhnen an\n\n"}