{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\nDer für den Beschwerdeführer für 2008 deklarierte Lohn ist mit Blick auf die\ngeschilderten Umstände vom Betrag her als zweifellos unrichtig einzustufen. Mangels\nanderer plausibler, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegter Lohn-Grundlagen\nerscheint es gerechtfertigt, am Lohn von Fr. 60'000.-- anzuknüpfen. Der von der\nBeschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzbetrag kann bei diesem\nSachverhalt nicht bestätigt werden. Die Sache ist zur Neuverfügung der\nSchadenersatzforderung unter Zugrundelegung eines Lohnes 2008 des\nBeschwerdeführers von Fr. 60'000.-an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n4.\n\n4.1 Im Weiteren sind die Schadenersatzvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und\ndes Verschuldens (nachstehend E. 5) zu prüfen. Für die Bejahung der\nWiderrechtlichkeit der Schadensverursachung müssen Vorschriften verletzt worden\nsein. Darunter fallen insbesondere alle Bestimmungen des AHVG und seiner\nVollzugserlasse. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34ff AHVV schreibt vor,\ndass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu\nentrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch\nAbrechnungsunterlagen über die den Arbeitnehmern ausbezahlten Löhne zuzustellen,\ndamit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können.\nDas Bundesgericht führte dazu wiederholt aus, die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe durch den Arbeitgeber bedeute eine Missachtung von Vorschriften\nim Sinne von Art. 52 AHVG (BGE 118 V 193 E. 2a).\n\n4.2 Konkret wurden in den Jahren 2006 bis 2008 Vorschriften im erwähnten Sinn von\nder GmbH insofern offensichtlich verletzt, als sie nach Lage der Akten der\nBeitragszahlungspflicht verspätet oder überhaupt nicht nachkam, was auf das Datum\nder Konkurseröffnung zu einem erheblichen Beitragsausstand führte (vgl. Kontoauszug\nin act. G 1.2/6). In den Jahren 2007 und 2008 wurden trotz Mahnungen und\nBetreibungen ein Grossteil der Beitragsrechnungen nicht mehr beglichen. Dass die\nSchadenersatzvoraussetzung der Widerrechtlichkeit mit Bezug auf die GmbH als erfüllt\nanzusehen ist, steht somit ausser Frage. Zu prüfen bleibt, ob auch das Verhalten des\nBeschwerdeführers als widerrechtlich im erwähnten Sinn zu gelten hat. Angesichts des\nUmstands, dass bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit\nund des Verschuldens dieselben Normen in Frage stehen, rechtfertigt es sich, die\nFrage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit der Verschuldensfrage zu prüfen.\n\n5.\n\n5.1 Das Versicherungsgericht kam im Entscheid vom 17. Juni 2011 zum Schluss,\nhinsichtlich der Verschuldensfrage fehle es an rechtsgenüglichen Abklärungen durch\ndie Beschwerdegegnerin. So habe die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer\nals verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit\nder Einhaltung der Beitragspflicht nachgekommen sei, in Würdigung der gesamten\nUmstände, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen. Dabei seien nicht\nnur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige\nSanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen.\nInsbesondere von Bedeutung seien auch die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten\n(vgl. act. G 6.4 [AHV 2010/24]). Weder in der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai\n2010 noch im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (act. G 6.2 [AHV 2010/24]) habe\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich die Beschwerdegegnerin mit der Verschuldensfrage auseinandergesetzt\n(Entscheid des Versicherungsgerichts, a.a.O., E. 4.3).\n\n"}