{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\nNach Angaben der GmbH betrug der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2007\nFr. 60'000.-- (IV-act. 24); in der Jahresrechnung Juli 2007 bis Dezember 2007 wurde er\ndemgegenüber mit lediglich Fr. 32'321.74 angegeben (act. G 3.1/80 [AVI 2011/7]). Der\nLohn 2008 des Beschwerdeführers erhöhte sich somit im Vergleich zum Vorjahr - je\nnach angenommenem Ausgangswert - um mindestens Fr. 125'196.--. Wird die\ndeklarierte Lohnerhöhung 2008 des Beschwerdeführers einbezogen, ergibt sich bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGmbH ein Verlust von Fr. 138'000.--. Wird sie \"weggelassen\", resultiert - je nach Lohn-\nAusgangswert 2007 - ein kleiner Verlust (von rund Fr. 13'000.--) oder sogar ein Gewinn.\nDer beträchtliche Verlust 2008 der GmbH ergab sich somit im Wesentlichen aus der\nLohnerhöhung 2008 des Beschwerdeführers. Diese Gegebenheiten machen deutlich,\ndass die wirtschaftlichen Gegebenheiten (Erträge) in der GmbH die dem\nBeschwerdeführer für 2008 zugestandene Lohnerhöhung nicht erlaubt hätten. Ein\nanderer (betrieblicher bzw. wirtschaftlicher) Grund, welcher die Lohnerhöhung\ngerechtfertigt oder erklärt hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird ein\nsolcher geltend gemacht. Die Feststellung des Beschwerdeführers, dass die GmbH im\n2009 in Konkurs gegangen sei, weil der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen\neingestellt habe (act. G 1), spricht jedenfalls nicht für die wirtschaftliche Begründetheit\neines höheren Lohnes für 2008.\n\nDer Krankentaggeldversicherer liess die Einkommenssituation des Beschwerdeführers\ndurch eine Treuhandberatungs-Unternehmung abklären, welche mit Bericht vom 16.\nSeptember 2009 nach einlässlicher Begründung zum Schluss kam, den Lohnbezügen\nim Gesamtbetrag von rund Fr. 210'000.-- stehe die Arbeitsleistung des\nBeschwerdeführers in der Zeit von Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 gegenüber,\nworaus sich durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 84'000.-- errechne (act. G\n3.1/56 [AVI 2011/7]). Dieses Ergebnis bestätigte die Treuhandberatung in einem\nweiteren Bericht vom 6. September 2010; die Barbezüge seien buchhalterisch erst per\n31. Dezember 2008 als Lohnaufwand qualifiziert worden. Sie hielt zusätzlich fest, ihres\nErachtens seien die Barbezüge (im Jahr 2008) vorab auf das Kontokorrent verbucht\nworden, weil sich die Lohnbezüge wie in den Vorjahren an der Leistungsfähigkeit der\nUnternehmung hätten orientieren sollen. Die Lohnbezüge 2008 des Beschwerdeführers\nhätten wegen ungenügender Ertragskraft der Unternehmung zu einem Verlust geführt.\nEs liege die Vermutung nahe, dass die Lohnleistung an den Beschwerdeführer\nübersetzt gewesen sei (act. G 3.1/52 [AVI 2011/7]). Das Sozialversicherungsgericht des\nKantons Zürich führte im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 28. November\n2011 (KK.2010.00008) hinsichtlich der dort streitigen Höhe des versicherten\nVerdienstes für die Bemessung des Krankentaggeldes unter anderem aus, nicht\ngerechtfertigt erscheine es, auf branchenmässige Durchschnittswerte abzustellen. Der\nBeschwerdeführer müsse sich seine Doppelrolle als Geschäftsführer und gleichzeitiger\nGeschäftsinhaber, welcher grundsätzlich an einer gesunden Finanzlage und einer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeiterführung seines Unternehmens interessiert sei, was regelmässig zur Folge habe,\ndass in den Anfangsjahren eines Unternehmens vorsichtige Bezüge getätigt würden,\nentgegen halten lassen. In der Krankmeldung habe der Beschwerdeführer einen\ngeschätzten AHV-Grundlohn von Fr. 60'000.-- für das Jahr 2008 erwähnt. Dies\nentspreche immerhin einer mehr als fünffachen Steigerung des AHV-pflichtigen\nLohnes, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von der GmbH bezogen habe,\nund decke sich in etwa mit dem Lohnanteil, welcher einen Verlust im Jahr 2008\nverhindert hätte. Es sei zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund\nfehlender arbeitsvertraglicher Grundlagen, gänzlich unregelmässiger Lohnbezüge und\neinem unwirtschaftlichen Verhalten, welches das Unternehmen in die Überschuldung\nführte, nicht gelinge, einen höheren, als den in der Krankmeldung angegebenen Lohn\nvon Fr. 60'000.-- zu beweisen. Dieser gegenüber dem Vorjahr mehrfach erhöhte, aber\nimmer noch bescheidene Verdienst trage einerseits der Umsatzsteigerung,\nandererseits aber auch der Tatsache Rechnung, dass das Unternehmen im Jahr 2008\nnoch in der Startphase gestanden habe, was regelmässig vorsichtige Lohnbezüge der\ngeschäftsführenden Gesellschafter nach sich ziehe, angemessen Rechnung. Der\nversicherte Lohn betrage damit Fr. 60'000.-- (Urteil, a.a.O., E. 2.6.4f).\n\n"}