{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\neine\nTätigkeit im ersten Halbjahr 2008. Die ab Juli 2008 bezogenen\nKrankentaggeldleistungen waren nicht beitragspflichtig (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) und\nfanden dementsprechend auch keinen Eingang in das IK. Der\nKrankentaggeldversicherer wies den Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 darauf hin,\ndass für sie die Lohnsteigerung (von ursprünglich Fr. 60'000.--) auf rund 180'000.--\nFranken nicht nachvollziehbar sei, zumal auf der Krankmeldung lediglich Fr. 60'000.--\ndeklariert worden seien. Für die Zeit vom 25. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 seien\nKrankentaggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Gesamtbetrag von\nFr. 44'842.-- (Fr. 131.50 pro Tag) ausgerichtet worden (act. G 3.1/61 [AVI 2011/7]; vgl.\nauch Schadeninspektoren-Bericht vom 13. Mai 2009, act. G 3.1/66 [AVI 2011/7]).\n\n3.6.3 Beim geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage, ob auf den vom\nBeschwerdeführer für sich selbst deklarierten Lohn 2008 abgestellt werden darf. In\neiner der Arbeitslosenversicherung eingereichten Erfolgsrechnung 2008 der GmbH\nwurde der gesamte Lohnaufwand der GmbH mit Fr. 244'789.78 [282'961.78 abzüglich\nLeistungen aus Sozialversicherungen von Fr. 40'172.-- = Krankentaggeld des\nBeschwerdeführers) vermerkt und als Lohnbezüger waren F.___, G.___, der\nBeschwerdeführer, Y.___, Z.___, AA.___, D.___, C.___, E.___, BB.___ und CC.___\naufgeführt. Der Aufwand 2008 für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge wurde mit Fr. 17'462.90\nbeziffert (act. G 3.1/79 [AVI 2011/7]). Eine frühere Fassung der Erfolgsrechnung 2008\nvermerkte allerdings einen anderen, erheblich grösseren Lohn-Gesamtaufwand (act. G\n3.1/42 und 3.1/70 [AVI 2011/7]; IV-act. 64), welcher mit demjenigen der zuhanden der\nSteuerbehörde eingereichten Fassung übereinstimmt (dazu nachstehend E. 3.6.4). Der\nUmstand, dass die Lohnhöhe bei den Mitarbeitern nicht einzeln aufgeführt bzw. überall\nauf \"0.00\" gestellt war, hat dabei keine Bedeutung, zumal dies auch beim\nBeschwerdeführer selbst der Fall war, obschon sein Bruttolohn unbestrittenermassen\nmit Fr. 185'196.-- deklariert worden war. Würde das \"0.00\" zutreffen, hätte\nzwangsläufig auch der gesamte verbuchte Lohnaufwand 2008 \"0.00\" betragen, was\naber offensichtlich nicht der Fall war. Aus einem Kontoblatt der GmbH für 2008 sind in\ndiesem Zusammenhang \"Restzahlungen Jahresnettolohn\" an diverse Personen\n(Arbeitnehmer) aus dem Kontokorrent des Beschwerdeführers vermerkt (act. G 3.1/76\n[AVI 2011/7] S. 4 unten und S. 5 sowie 3.1/70 Beilage [AVI 2011/7]). Diese Angaben\ndürften zur bereits erwähnten Meldung des Amtes für Wirtschaft an die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin geführt haben (vgl. vorstehende E. 3.3.6). Sodann ergibt sich aus\nder Erfolgsrechnung der GmbH für die Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2007 ein\nLohnaufwand-Total von Fr. 187'057.59, welches durch den Beschwerdeführer sowie\ndie Arbeitnehmer F.___, G.___, Y.___, Z.___, AA.___, D.___, C.___, E.___ und BB.___\nerzielt wurde. Der Aufwand im erwähnten Zeitraum für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge belief\nsich gemäss Erfolgsrechnung auf Fr. 63'316.60. Für den Beschwerdeführer wurde\nbezogen auf den erwähnten Zeitraum von eineinhalb Jahren ein Lohnaufwand von Fr.\n32'321.74 aufgeführt (act. G 3.1/80 [AVI 2011/7]). In der Nachtragsabrechnung 2008\nder Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (ohne Datum), welche zu den bereits\nerwähnten Abklärungen durch das Gericht führte (E. 3.5), wurde für 2008 die AHVpflichtige Lohnsumme der GmbH mit Fr. 468'179.28 angegeben und in der beigefügten\nLohnbescheinigung im entsprechenden Kontoblatt die einzelnen Arbeitnehmer und ihre\nLohnsummen angeführt (act. G 3.1/64 [AVI 2011/7]).\n\n3.6.4 Die Steuerbehörde stellte nach Lage der Akten für die persönliche\nVeranlagung 2008 des Beschwerdeführers ohne Einschränkung auf dessen Angaben\nab (vgl. Veranlagung 2008 in act. G 11 und weitere Unterlagen). Aus der mit den\nSteuerakten eingereichten Jahresrechnung 2008 der GmbH ergibt sich beim\nPersonalaufwand - entsprechend der erwähnten Jahresrechnung 2008 (act. G 3.1/42\nund 3.1/70 [AVI 2011/7]) - ein Gesamtbetrag von Fr. 468'157.88. Diese Jahresrechnung\nweist einen Verlust von Fr. 138'876.88 aus (act. G 11). Bei einer der vorerwähnten (E.\n3.6.3) Jahresrechnungen 2008 wurde demgegenüber ein Gewinn ausgewiesen. Dies im\nWesentlichen deshalb, weil der Lohn des Beschwerdeführers in jener Aufstellung nicht\neinbezogen worden war. Wird nämlich zu dem dort aufgeführten gesamten\nLohnaufwand von Fr. 282'961.-- (act. G 3.1/79 [AVI 2011/7]) der deklarierte Lohn 2008\ndes Beschwerdeführers von Fr. 185'196.-- addiert, ergibt sich der Lohn-\nGesamtaufwand von Fr. 468'157.--, wie er aus der zuhanden der Steuerbehörde\neingereichten Fassung der Jahresrechnung 2008 ersichtlich ist.\n\n"}