{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\nDas vorerwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers führte zur Frage, ob - und wenn\nja, in welchen Zeiträumen - für die übrigen Arbeitnehmer der GmbH bei einer anderen\nAusgleichskasse (insbesondere Ausgleichskasse Gewerbe) abgerechnet wurde.\nNachdem die Ausgleichskasse Gewerbe eine entsprechende Anfrage des\nVersicherungsgerichts (act. G 9) zuerst dahingehend beantwortet hatte, dass die A.___\nGmbH vom 1. August 2008 bis 29. September 2009 bei ihr angeschlossen gewesen sei\n(act. G 12), ergab sich aufgrund einer weiteren Nachfrage des Gerichts (act. G 13),\ndass die GmbH bis 31. Dezember 2008 bei der Beschwerdegegnerin und in der\nFolgezeit bei der Ausgleichskasse Gewerbe bis zur Konkurseröffnung (29. September\n2009) angeschlossen war (act. G 14). Vom 1. Januar bis 29. September 2009 realisierte\ndie GmbH jedoch keine Löhne mehr (act. G 15). Nach den Darlegungen der\nAusgleichskasse Gewerbe traten im Zusammenhang mit dem erwähnten\nKassenwechsel einige Konfusionen auf. Ursprünglich habe die GmbH im August 2008\neinen Kassenwechsel zur Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (SVA) beantragt,\nworauf die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Mutationsmeldung an die SVA\nveranlasst habe (act. G 15.1). Anstatt sich bei der SVA zu melden, stellte die GmbH in\nder Folge jedoch Antrag um Kassenanschluss bei der Ausgleichskasse Gewerbe. Diese\nnahm sie auf den 1. August 2008 auf, war jedoch vorerst zur Beitragserhebung nicht\nzuständig, weil die Abtretung der GmbH durch die Beschwerdegegnerin erst auf den 1.\nJanuar 2009 erfolgte (act. G 15 mit Hinweis auf 15.1). Es ist beim geschilderten\nSachverhalt als erstellt zu erachten, dass die A.___ GmbH vom 1. April 2006 bis 31.\nDezember 2008 (act. G 15.2) als Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin AHVablieferungspflichtig war und damit die in Frage stehenden Arbeitnehmer-Löhne auch\nbei ihr abzurechnen waren; die Beitragsabrechnung war wie dargelegt (vgl. E. 3.3 und\n3.6) auch tatsächlich erfolgt. Einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, die von\nder Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen würden einen unwahren\nSachverhalt wiedergeben (act. G 17 S. 2), vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen.\nSelbst wenn \"Abschlagszahlungen\" durch die GmbH an die \"Ausgleichskasse St.\nGallen\" entrichtet worden wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 17),\nhätten diese für sich allein keinen Kassenwechsel - zu welcher Kasse auch immer - zur\nFolge gehabt. Solche Zahlungen hätten im Übrigen, ohne Vorliegen eines\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKassenanschlusses, von der jeweiligen Kasse aus organisatorischen Gründen gar nicht\nentgegengenommen werden können bzw. wären wieder retourniert worden.\n\n3.6\n\n3.6.1 Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Lohnrealisierung (Hanspeter\nKäser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, § 14\nRz 14.6). Nach der Rechtsprechung können rechtskräftige Nachzahlungsverfügungen\nim Schadenersatzverfahren in der Regel masslich nicht mehr überprüft werden. Diese\nRechtsprechung wurde damit begründet, dass die Möglichkeit, gegen eine\nNachzahlungsverfügung Beschwerde führen zu können, genügend Gewähr dafür biete,\ndass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberschaft nicht mit\nungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet würden. Davon ausgenommen\nwurden Fälle, in denen Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der\nNachzahlungsverfügung oder für eine prozessuale Revision bestehen (ZAK 1991, 125;\nEntscheid des EVG vom 29. Dezember 2000, H 136/00). Die Rechtskraft einer\nNachzahlungsverfügung kann einem belangten Organ auch dann nicht entgegen\ngehalten werden, wenn die Verfügung erst nach Konkurseröffnung erlassen wurde, weil\nin einem solchen Fall die Organe der Gesellschaft nicht mehr zur Anfechtung befugt\nsind (AHI 1993, 172; Urteil des EVG vom 23. Januar 2003, H 253/02).\n\n3.6.2 Die Steuerbehörde veranlagte den Beschwerdeführer für 2006 nach\nErmessen mit Fr. 60'000.-- Jahreseinkommen und für 2007 mit Fr. 0.-- (IV-act. 40, 66).\nIn den Lohnausweisen vom 30. November 2008 deklarierte die GmbH den Nettolohn\ndes Beschwerdeführers für 2007 mit Fr. 60'000.-- und für 2006 (ab Juli) mit Fr.\n30'000.-- (IV-act. 24). Gemäss Steuerveranlagung 2008 erzielte er aus\nunselbständigem Haupterwerb Fr. 160'650.-- netto. Hierfür wurde auf die\nLohnbescheinigung der GmbH mit einem am 15. November 2009 gemeldeten\nBruttolohn von Fr. 185'196.-- abgestellt (act. G 3.1/41 [AVI 2011/7]). Im Auszug aus\ndem individuellen Konto (IK) vom 20. Januar 2010 findet sich - mit der Kassen-Nummer\n(34) der Beschwerdegegnerin - ein entsprechender Eintrag des bei der GmbH\ndeklarierten Lohns (IV-act. 65).\n\nDer Beschwerdeführer war seit dem 11. Juli 2008 zu 100% arbeitsunfähig.\nDementsprechend bezog sich das erwähnte Salär von Fr. 185'196.-- grundsätzlich auf\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}