{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\nVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der\nArbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die\nverantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt\nin BGE 129 V 11). Die Haftung nach Art. 52 AHVG stellt eine Spezialbestimmung des\nVerantwortlichkeitsrechts des Bundes dar (BGE 129 V 12 E. 3.1). Gemäss aArt. 47 lit. d\ndes Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1, in der bis 31. Dezember 2008 gültigen,\nvorliegend anwendbaren Fassung) wird Art. 52 AHVG auch für die Beiträge an die\nFamilienausgleichskasse angewandt. Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung\nnach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen\nalle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten\nsein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen\nOrgans zurückzuführen ist.\n\n3.\n\n3.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs\nsetzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der\nSchaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge,\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten\nsowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle\nFragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Der\nSchadenersatzprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. hierzu bezüglich das\nVerwaltungsverfahren Art. 43 ATSG und betreffend das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht, der besagt, dass die Verwaltung\nbzw. das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und\nvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der\nUntersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die\nverschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt. Entsprechend ist es\neinerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu\nsubstanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen\nTatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen. Die\nBeschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise darlegen, für welche Zeitspanne, in\nwelcher Höhe und bezogen auf welche Person die entgangenen Beiträge geschuldet\nsind, und ob diese auf rechtskräftigen Beitragsverfügungen oder blossen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbrechnungen beruhen. Ausgangspunkt sind in der Regel die Lohnsummenmeldungen\noder die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten Lohnbuchhaltungen. Ferner gehört\nzur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den eingeklagten Forderungsbetrag\noder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohn- bzw.\nJahresabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der\nBeitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG]\nvom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis). Demgemäss ist es Sache der\nAusgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie\nüberprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall der mit einer\nSchadenersatzforderung konfrontierten Person, substanziiert darzulegen, weshalb der\nvon der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG vom\n28. November 2000, H 139/99, E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b).\n\n"}