{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-11-KZL-2011_2012-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=672&type=1563347022&cHash=962c7ee6d5123f284570eeedc6bcaaee", "Checksum": "0290d3e3a28976ab2580527465e03109"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:20:56", "Num": ["AHV 2011/11+KZL 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:20:56", "Checksum": "c33c7744908ec2d936d52f38c3fe222b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2012 AHV 2011/11+KZL 2011/3\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A.___ GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt:\n\nseien ihm immer wieder FAK-Rechnungen für einen Mitarbeiter zugestellt worden,\nobwohl er der Beschwerdegegnerin dessen Ausscheiden längst bekannt gegeben\nhabe. Die bis dahin offenen Rechnungen für 2006 habe er in bar beim zuständigen\nBetreibungsamt bezahlt. Er sei als Geschäftsführer seit 2006 als einziger Mitarbeiter bei\nder Beschwerdegegnerin versichert gewesen. Daher sei die Forderung der\nBeschwerdegegnerin völlig überzogen. Einzig die Forderung von 2008 im Betrag von\nrund Fr. 12'000.-- sei zutreffend. Sie sei daraus entstanden, dass der\nKrankentaggeldversicherer (AXA Winterthur) seine Zahlungen ohne Grund eingestellt\nhabe; darüber habe er die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt. Die\nBeschwerdegegnerin solle belegen, welche Personen in der Zeit von Februar 2006 bis\nOktober 2010 bei ihr als Mitarbeiter der GmbH versichert gewesen seien. Die\nAbrechnungen der Beschwerdegegnerin seien falsch und aus der Luft gegriffen. Die\nArbeitgeberkontrolle vom 23. Juli (2009) sei schon gemacht worden. Jedoch seien\ndiese Arbeitnehmer ordnungsgemäss versichert gewesen (keine Schwarzarbeit). Der\nVertrag mit der Beschwerdegegnerin sei durch die GmbH im Jahr 2007 gekündigt\nworden, weshalb er (der Beschwerdeführer) auch der einzige bei der\nBeschwerdegegnerin versicherte Mitarbeiter der GmbH gewesen sei. Die\nKonkurseröffnung am 29. September 2009 sei dadurch bedingt gewesen, dass der\nKrankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt habe. Die Beschwerdegegnerin\nhabe dadurch keinen Schaden erlitten. Seine Beiträge im Betrag von ca. Fr. 12'000.--\nseien mittlerweile mehr als bezahlt.\n\nB.b In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 beantragte die\nBeschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die\nDarlegungen im angefochtenen Entscheid und führte aus, ihre Forderung stütze sich\nauf Verlustscheine, Zahlungsbefehle ohne Rechtsvorschlag und eine Meldung des\nAmtes für Wirtschaft und sei klar substantiiert. Es gehe dabei um Beiträge der GmbH,\nnicht um solche der Einzelfirma des Beschwerdeführers.\n\nB.c Mit Replik vom 16. Oktober 2011 bestätigte der Beschwerdeführer seinen\nStandpunkt. Er vermute, dass die Zahlungsbefehle nach Konkurseröffnung und nach\nder Löschung der GmbH erstellt worden seien und aus diesem Grund kein\nRechtsvorschlag erhoben worden sei. Er sei, wie die Beschwerdegegnerin, der\nMeinung, dass sich die Forderung nicht auf persönliche Beiträge beziehe, sondern auf\nsolche aus Löhnen der GmbH. Die Beschwerdegegnerin habe zudem unrechtmässig\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIV-Taggelder einbehalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine\nDuplik (act. G 7).\n\nB.d Auf Anfrage des Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2011 (act. G 9) gab die\nAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen am 5. Januar 2012 bekannt, dass die A.___\nGmbH bei ihr vom 1. August 2008 bis 29. September 2009 angeschlossen gewesen sei\n(act. G 12). Auf erneute Anfrage des Gerichts vom 10. Januar 2012 (act. G 13) gingen\nam 19. Januar 2012 weitere Unterlagen (act. G 14) sowie am 24. Januar 2012 eine\nStellungnahme der Ausgleichskasse Gewerbe ein (act. G 15). Hierzu äusserte sich der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2012 (act. G 17).\n\nB.e Für das vorliegende Verfahren wurden die Steuerakten 2008 des\nBeschwerdeführers und der A.___ GmbH (act. G 10, 11) sowie die Akten der\nInvalidenversicherung aus dem vom Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht\nanhängig gemachten Beschwerdeverfahren IV 2011/274 und die Akten der\nArbeitslosenversicherung aus den mit Entscheiden vom 6. September 2010 und 28.\nJanuar 2011 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren AVI 2010/27 und 2011/7\nbeigezogen. Die Parteien verzichteten auf Akteneinsicht und Stellungnahme (act. G 18).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDa die Verfahren AHV 2011/11 und KZL 2011/3 den gleichen Sachverhalt betreffen und\ngestützt auf analoge rechtliche Erwägungen zu entscheiden sind, sind sie zu vereinigen\n(vgl. BGE 123 V 215 E. 1).\n\n2.\n\nIn den vorliegenden Verfahren ist materiell die Schadenersatzpflicht des\nBeschwerdeführers für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge\n(einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Betreibungskosten, Mahngebühren und\neine Rückforderung FAK) betreffend die Jahre 2006 bis und mit 2008 im Gesamtbetrag\nvon Fr. 73'260.-- umstritten (act. G 3.1, 3.4/3). - Nach Art. 52 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\nhat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}