1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6