Auf Grund des Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit teilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen zum Vorliegen einer grossen Härte im Sinn obiger Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: