Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass für Personen, welche im Konkubinat leben, der monatliche Grundbetrag wie für ein Ehepaar gilt (BGE 128 III 159 und BlSchK 2002 Nr. 24, S. 126). Da Personen im Konkubinat aus betreibungsrechtlicher Sicht jedoch keine gegenseitige gesetzliche Unterstützungspflicht haben, rechtfertigt es sich bei einem Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den erwähnten Grundbetrag in der Berechnung des Existenzminimums zu teilen (vgl. BGE 130 III 767f. E. 2.4). Hingegen geht es nicht an, einer Person im Konkubinat fiktives Einkommen anzurechnen. Hier fehlt ein Vollstreckungssubstrat. 4.