3.3 Somit ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme. Dabei wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eruiert werden müssen. Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass für Personen, welche im Konkubinat leben, der monatliche Grundbetrag wie für ein Ehepaar gilt (BGE 128 III 159 und BlSchK 2002 Nr. 24, S. 126).