Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; 4. Aufl. April 2005, 12/07, H.10-2) ist es zulässig, bei einem stabilen Konkubinat, d.h. wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, den Bedarf einer Anspruch erhebenden Person wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 1998 in: ZeSo 1998, S. 180; SKOS-Richtlinien, 4. Aufl.