11 Abs. 2 AHVG - wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 2) - von einer grossen Härte aus, welche sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Beachtung der gesamten wirtschaftlichen Situation orientiert. Somit kann die Abhängigkeit einer versicherten Person von der Sozialhilfe zwar als Indiz herangezogen werden, allein genügen kann sie aber schon deshalb nicht, weil der Anspruch auf Sozialhilfe durch das Führen einer Lebensgemeinschaft allenfalls entfällt. Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;