Bei der Frage des Erlasses bzw. bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist jedoch auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen. Das in der Verwaltungsweisung festgehaltene Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit ist weder gesetzlich verankert noch von der Rechtsprechung als notwendige Voraussetzung bestätigt worden. Vielmehr geht Art. 11 Abs. 2 AHVG - wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 2) - von einer grossen Härte aus, welche sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Beachtung der gesamten wirtschaftlichen Situation orientiert.