Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie lediglich im Jahr 2010 durch einen Temporäreinsatz ein steuerbares Einkommen von Fr. 7'900.-- erzielt, ansonsten sie über kein Einkommen mehr verfüge (act. G 1). Aus den Akten ist weder die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin noch diejenige ihres Konkubinatspartners ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin kam somit ohne Abklärung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine grosse Härte vorliege. Bei der Frage des Erlasses bzw. bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist jedoch auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen.