bei ihm zu wohnen. Er komme für Essen, Kleider und Weiteres auf und bezahle, was er könne. Sofern er dies nicht machen würde, hätte sie nicht einmal zu essen und würde auf der Strasse stehen, weshalb sie mehr als Anspruch auf Sozialhilfe hätte (act. G 3.1/3). Dagegen lehnte die Beschwerdegegnerin, der Empfehlung der Wohngemeinde folgend, einen Erlass der Mindestbeiträge ab Januar 2011 aus dem Grund ab, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beziehe (act. G 3.2). Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie lediglich im Jahr 2010 durch einen Temporäreinsatz ein steuerbares Einkommen von Fr. 7'900.-- erzielt, ansonsten sie über kein Einkommen mehr verfüge (act.