3.1 Vorliegend ist strittig, ob eine grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass der Mindestbeiträge ab Januar 2011 gegeben ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, mit Ausnahme des Einkommens aus einem Temporäreinsatz im Jahr 2010 über keinerlei Einkünfte zu verfügen. In der Einsprache vom 24. März 2011 hielt sie fest, mit einem Partner zusammenzuleben bzw. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte