Damit soll die Entrichtung der AHV-Beiträge bzw. des Minimalbetrags nur in Ausnahmefällen dem Wohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde obliegen. Dementsprechend wird in der einschlägigen Verwaltungsweisung davon ausgegangen, dass es sich beim Erlass des Mindestbeitrags um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die nur in Frage kommt, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebt und Sozialhilfe bezieht (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN, Fassung gültig ab 1. Januar 2008], Rz 3073; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum AHVG, 2. Aufl. Zürich 2005, S. 116).