, 31). Die Absicht des Gesetzgebers bei der Erlassbestimmung war es, die Bezahlung der AHV-Beiträge dem Wohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde aufzuerlegen, wenn die versicherte Person sich in einer durch diese Körperschaften bestätigten Notlage befindet, welche die Entrichtung der Beiträge als unzumutbar erscheinen lässt (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945 S. 55 sowie Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1946, BBl 1946 II 523). Damit soll die Entrichtung der AHV-Beiträge bzw. des Minimalbetrags nur in Ausnahmefällen dem Wohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde obliegen.