Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), dass es sich dabei um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die im Allgemeinen auf die Fälle "notorischer Armengenössigkeit, bzw. auf diejenigen Versicherten beschränkt" sei, deren Unterhalt ganz oder teilweise ohnehin zu Lasten der Öffentlichkeit oder gemeinnütziger Institutionen gehe (EVGE 1951, 29ff., 31).