Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für eine obligatorisch versicherte Person eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2 AHVG gilt unverändert seit Inkraftsetzung der AHV-Gesetzgebung, weshalb die seither ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Bereits im Jahre 1951 erkannte das