Am 1. Januar 2012 sind die Änderungen zur Verbesserung der Durchführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in Kraft getreten (AS 2011 4745). Da vorliegend die Frage eines Erlasses des Mindestbeitrags ab 1. Januar 2011 streitig ist, ist die Angelegenheit gestützt auf die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, auf Grund der alten (bis 31. Dezember 2011 gültigen) Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1 S. 446f. mit Hinweis). 2.