B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1. Juli 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erlass des Mindestbeitrags (act. G 1). Sie begründete dies damit, dass es ihr zurzeit nicht möglich sei, die Beiträge zu bezahlen. Mit dem Temporäreinsatz, den sie ausgeführt habe, liege sie immer noch weit unter dem Existenzminimum. Den Verdienst habe sie "zum Leben" gebraucht, sie habe davon nichts mehr. Ansonsten habe sie keine Einkünfte, weder vom Sozialamt, noch von der Arbeitslosenkasse.