A.d Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 24. Mai 2011 (act. G 3.1/3) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Mindestbeitrag könne nur Versicherten erlassen werden, die durch die Bezahlung des Mindestbeitrags in eine unerträgliche Situation geraten würden. Der Erlass stelle eine aussergewöhnliche Massnahme dar und komme daher nur in Frage, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebe und Sozialhilfe beziehe (act. G 3.2). B.