G 3.1/1 und 8). Diese führte im Schreiben vom 2. Mai 2011 aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte keine Sozialhilfeleistungen beziehe. Sie lebe im Konkubinat mit C.___. Für die Zustimmung zu einem Erlass sei die Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ein massgebendes Kriterium, welches die Versicherte nicht erfülle (act. G 3.1/9). A.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 eröffnete die SVA der Versicherten, die Voraussetzungen für einen Erlass der persönlichen Beiträge seien nicht gegeben, weil sie keine Sozialhilfeleistungen beziehe (act. G 3.1/10).