anteilsmässig für das 1. Quartal in Rechnung (act. G 3.1/6). Dagegen wehrte sich die Versicherte mit Brief vom 10. März 2011 unter dem Titel der "Einsprache" und machte sinngemäss geltend, auf Grund ihrer finanziellen Lage, welche weit unter dem Existenzminimum liege, den Mindestbeitrag nicht bezahlen zu können (act. G 3.1/7). Dieses Schreiben qualifizierte die SVA auf Grund der längst abgelaufenen Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2010 als Erlassgesuch. Gestützt darauf bat sie die Gemeinde B.___ am 28. März 2011 um nochmalige Prüfung (act. G 3.1/1 und 8).