Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2012 Art. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg;