{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-10_2012-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=668&type=1563347022&cHash=5fba02f2c5a781a87e7de34f560664f1", "Checksum": "d72a5072322af70d03d8d9ce167423ad"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2011/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:48:59", "Checksum": "ce8554958b364ca8c2909fbe86e49cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt:\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, mit Ausnahme des Einkommens aus\neinem Temporäreinsatz im Jahr 2010 über keinerlei Einkünfte zu verfügen. In der\nEinsprache vom 24. März 2011 hielt sie fest, mit einem Partner zusammenzuleben bzw.\nbei ihm zu wohnen. Er komme für Essen, Kleider und Weiteres auf und bezahle, was er\nkönne. Sofern er dies nicht machen würde, hätte sie nicht einmal zu essen und würde\nauf der Strasse stehen, weshalb sie mehr als Anspruch auf Sozialhilfe hätte (act.\nG 3.1/3). Dagegen lehnte die Beschwerdegegnerin, der Empfehlung der\nWohngemeinde folgend, einen Erlass der Mindestbeiträge ab Januar 2011 aus dem\nGrund ab, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beziehe (act. G 3.2). Nach\neigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie lediglich im Jahr 2010 durch einen\nTemporäreinsatz ein steuerbares Einkommen von Fr. 7'900.-- erzielt, ansonsten sie\nüber kein Einkommen mehr verfüge (act. G 1). Aus den Akten ist weder die tatsächliche\nwirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin noch diejenige ihres\nKonkubinatspartners ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin kam somit ohne Abklärung\ndes betreibungsrechtlichen Existenzminimums zum Schluss, dass bei der\nBeschwerdeführerin keine grosse Härte vorliege. Bei der Frage des Erlasses bzw. bei\nder Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist jedoch auf die\ngesamte wirtschaftliche Situation abzustellen. Das in der Verwaltungsweisung\nfestgehaltene Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit ist weder gesetzlich verankert noch\nvon der Rechtsprechung als notwendige Voraussetzung bestätigt worden. Vielmehr\ngeht Art. 11 Abs. 2 AHVG - wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 2) - von einer grossen\nHärte aus, welche sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Beachtung\nder gesamten wirtschaftlichen Situation orientiert. Somit kann die Abhängigkeit einer\nversicherten Person von der Sozialhilfe zwar als Indiz herangezogen werden, allein\ngenügen kann sie aber schon deshalb nicht, weil der Anspruch auf Sozialhilfe durch\ndas Führen einer Lebensgemeinschaft allenfalls entfällt. Gemäss den Richtlinien für die\nAusgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; 4. Aufl. April 2005,\n12/07, H.10-2) ist es zulässig, bei einem stabilen Konkubinat, d.h. wenn es mindestens\nzwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,\nden Bedarf einer Anspruch erhebenden Person wie bei einem Ehepaar zu berechnen\nund die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei\nentsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners\ndazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 24.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAugust 1998 in: ZeSo 1998, S. 180; SKOS-Richtlinien, 4. Aufl. April 2004, Stand\nDezember 2010, H.10-2). Für die Frage eines Erlasses bleibt aber massgebend, ob bei\nBezahlung des Mindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der\nversicherten Person unterschritten würde.\n\n3.3 Somit ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit\nsie weitere Abklärungen vornehme. Dabei wird das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum der Beschwerdeführerin eruiert werden müssen. Diesbezüglich gilt zu\nberücksichtigen, dass für Personen, welche im Konkubinat leben, der monatliche\nGrundbetrag wie für ein Ehepaar gilt (BGE 128 III 159 und BlSchK 2002 Nr. 24, S. 126).\nDa Personen im Konkubinat aus betreibungsrechtlicher Sicht jedoch keine\ngegenseitige gesetzliche Unterstützungspflicht haben, rechtfertigt es sich bei einem\nKonkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den erwähnten\nGrundbetrag in der Berechnung des Existenzminimums zu teilen (vgl. BGE 130 III 767f.\nE. 2.4). Hingegen geht es nicht an, einer Person im Konkubinat fiktives Einkommen\nanzurechnen. Hier fehlt ein Vollstreckungssubstrat.\n\n4.\n\nAuf Grund des Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids insoweit teilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit zur\nVornahme weiterer Abklärungen zum Vorliegen einer grossen Härte im Sinn obiger\nErwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.\nGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n30. Juni 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen\nund zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}