{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-10_2012-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=668&type=1563347022&cHash=5fba02f2c5a781a87e7de34f560664f1", "Checksum": "4252dcab4a8910f55f46e105e0c2bf37"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:22:34", "Num": ["AHV 2011/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:22:34", "Checksum": "56c78704e8b7cb5e5b2062bc62041d61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt:\n\nB.b Mit Schreiben vom 5. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, die\nBeschwerde sei abzuweisen. Unter Verweis auf den Einspracheentscheid verzichtete\nsie auf eine Beschwerdeantwort (act. G 3).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nAm 1. Januar 2012 sind die Änderungen zur Verbesserung der Durchführung des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in\nKraft getreten (AS 2011 4745). Da vorliegend die Frage eines Erlasses des\nMindestbeitrags ab 1. Januar 2011 streitig ist, ist die Angelegenheit gestützt auf die\nallgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen\nRechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden\nSachverhalts galten, auf Grund der alten (bis 31. Dezember 2011 gültigen) Normen zu\nprüfen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1 S. 446f. mit Hinweis).\n\n2.\n\nGemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über\nden Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) bezahlen\nnichterwerbstätige Personen mindestens einen Betrag von Fr. 475.-- pro Jahr als AHV-\n(Fr. 387.--), IV- (Fr. 65.--) und EO-Beitrag (Fr. 23.--). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr,\ngegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als den\nMindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige Studenten\nund Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder\nunterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Der\nMindestbeitrag, dessen Bezahlung für eine obligatorisch versicherte Person eine\ngrosse Härte bedeutet, kann erlassen werden (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2\nAHVG gilt unverändert seit Inkraftsetzung der AHV-Gesetzgebung, weshalb die seither\nergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Bereits im Jahre 1951 erkannte das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), dass\nes sich dabei um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die im Allgemeinen auf\ndie Fälle \"notorischer Armengenössigkeit, bzw. auf diejenigen Versicherten beschränkt\"\nsei, deren Unterhalt ganz oder teilweise ohnehin zu Lasten der Öffentlichkeit oder\ngemeinnütziger Institutionen gehe (EVGE 1951, 29ff., 31). Die Absicht des\nGesetzgebers bei der Erlassbestimmung war es, die Bezahlung der AHV-Beiträge dem\nWohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde aufzuerlegen, wenn die versicherte\nPerson sich in einer durch diese Körperschaften bestätigten Notlage befindet, welche\ndie Entrichtung der Beiträge als unzumutbar erscheinen lässt (Bericht der\nEidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945\nS. 55 sowie Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1946, BBl 1946 II 523). Damit soll die\nEntrichtung der AHV-Beiträge bzw. des Minimalbetrags nur in Ausnahmefällen dem\nWohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde obliegen. Dementsprechend wird in der\neinschlägigen Verwaltungsweisung davon ausgegangen, dass es sich beim Erlass des\nMindestbeitrags um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die nur in Frage\nkommt, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebt und Sozialhilfe bezieht\n(Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in\nder AHV, IV und EO [WSN, Fassung gültig ab 1. Januar 2008], Rz 3073; Ueli Kieser,\nRechtsprechung des Bundesgerichtes zum AHVG, 2. Aufl. Zürich 2005, S. 116). Die\ngrosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des\nMindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person\nunterschritten würde (BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der\nversicherten Person, einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nEhegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, zu berücksichtigen\n(ZAK 1981, 545; BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen).\n\n3.\n\n3.1 Vorliegend ist strittig, ob eine grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass der\nMindestbeiträge ab Januar 2011 gegeben ist.\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, mit Ausnahme des Einkommens aus\neinem Temporäreinsatz im Jahr 2010 über keinerlei Einkünfte zu verfügen. In der\nEinsprache vom 24. März 2011 hielt sie fest, mit einem Partner zusammenzuleben bzw.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}