{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-10_2012-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=668&type=1563347022&cHash=5fba02f2c5a781a87e7de34f560664f1", "Checksum": "4252dcab4a8910f55f46e105e0c2bf37"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:22:34", "Num": ["AHV 2011/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:22:34", "Checksum": "56c78704e8b7cb5e5b2062bc62041d61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt:\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2011/10\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 20.03.2012\nEntscheiddatum: 20.03.2012\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 20.03.2012\nArt. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als\nVoraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu\nprüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten\nPerson zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat\nlebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die\nAblehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV\n2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam\nLendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin\nJeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in\nSachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des\nKantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen,\nBrauerstrasse 54, Postfach, 9016 St.\nGallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für\nNichterwerbstätigeSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a A.___ war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA),\nkantonale Ausgleichskasse, seit 1. Januar 2006 als Nichterwerbstätige erfasst (act.\nG 3.1/8). Auf Empfehlung der Wohngemeinde B.___ wurden ihr bis zum 31. Dezember\n2010 die Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige erlassen (act. G 3.1/1). Im Rahmen der\nAnfrage betreffend Erlass für das Jahr 2010 teilte die Gemeinde B.___ der SVA mit\nMutationsformular vom 12. Oktober 2010 mit, dass der Beitragserlass bezüglich der\nVersicherten ab 1. Januar 2011 aufzuheben sei (act. G 3.1/4).\n\nA.b Am 27. Dezember 2010 verfügte die SVA gegenüber der Versicherten für das Jahr\n2011 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 499.-- (inkl. Verwaltungskosten; act.\nG 3.1/5). Mit Schreiben vom 8. März 2011 stellte sie ihr den Mindestbeitrag\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanteilsmässig für das 1. Quartal in Rechnung (act. G 3.1/6). Dagegen wehrte sich die\nVersicherte mit Brief vom 10. März 2011 unter dem Titel der \"Einsprache\" und machte\nsinngemäss geltend, auf Grund ihrer finanziellen Lage, welche weit unter dem\nExistenzminimum liege, den Mindestbeitrag nicht bezahlen zu können (act. G 3.1/7).\nDieses Schreiben qualifizierte die SVA auf Grund der längst abgelaufenen\nRechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2010 als Erlassgesuch.\nGestützt darauf bat sie die Gemeinde B.___ am 28. März 2011 um nochmalige Prüfung\n(act. G 3.1/1 und 8). Diese führte im Schreiben vom 2. Mai 2011 aus, ihre Abklärungen\nhätten ergeben, dass die Versicherte keine Sozialhilfeleistungen beziehe. Sie lebe im\nKonkubinat mit C.___. Für die Zustimmung zu einem Erlass sei die Abhängigkeit von\nSozialhilfeleistungen ein massgebendes Kriterium, welches die Versicherte nicht erfülle\n(act. G 3.1/9).\n\nA.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 eröffnete die SVA der Versicherten, die\nVoraussetzungen für einen Erlass der persönlichen Beiträge seien nicht gegeben, weil\nsie keine Sozialhilfeleistungen beziehe (act. G 3.1/10).\n\nA.d Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 24. Mai 2011 (act.\nG 3.1/3) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 ab. Zur Begründung\nführte sie aus, der Mindestbeitrag könne nur Versicherten erlassen werden, die durch\ndie Bezahlung des Mindestbeitrags in eine unerträgliche Situation geraten würden. Der\nErlass stelle eine aussergewöhnliche Massnahme dar und komme daher nur in Frage,\nwenn die versicherte Person in grosser Armut lebe und Sozialhilfe beziehe (act. G 3.2).\n\nB.\n\nB.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1. Juli 2011\nBeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids und Erlass des Mindestbeitrags (act. G 1). Sie begründete dies damit, dass\nes ihr zurzeit nicht möglich sei, die Beiträge zu bezahlen. Mit dem Temporäreinsatz,\nden sie ausgeführt habe, liege sie immer noch weit unter dem Existenzminimum. Den\nVerdienst habe sie \"zum Leben\" gebraucht, sie habe davon nichts mehr. Ansonsten\nhabe sie keine Einkünfte, weder vom Sozialamt, noch von der Arbeitslosenkasse. In der\nBeilage reichte sie eine voraussichtliche Steuerbelastung für das Jahr 2010 ein, welche\nauf eigenen Angaben in der Steuererklärung basierte. Diese zeigte ein steuerbares\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinkommen in Höhe von Fr. 7'900.-- bzw. ein \"Einkommen direkte Bundessteuer\" von\nFr. 8'400.-- (act. G 1).\n\n"}