5.6 Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 112'314.-- und für entgangene kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 8'882.20 je inkl. Nebenkosten zu bezahlen. 6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Die Beschwerde betreffend die bundesrechtlichen Beiträge und der Rekurs betreffend die kantonalrechtlichen Beiträge sind abzuweisen.