52 AHVG war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin wegen Zahlungsaufschübe ein erhebliches Selbstverschulden an der Schadenshöhe treffe, kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Kontext ist von Belang, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - öffentliche Aufgaben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte