5.4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer als Organ der GmbH nicht dafür gesorgt, dass die während seiner Zeit als Geschäftsführer für das Jahr 2006 und das Jahr 2007 bis und mit Juni geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat damit als verantwortliches Organ in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen elementare Vorschriften der Beitragsablieferungspflicht verstossen und in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegnerin im Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen ein Schaden entsteht, so dass sein Verhalten grobfahrlässig im Sinn von Art. 52 AHVG war.