(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. Februar 2001, H 87/00, E. 3b). Die Motive, die den Beschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats bewegten, braucht sich die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht entgegen halten zu lassen. Als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (Inhaber von Fr. 19'000.-- von Fr. 20'000.-- Stammkapital) war er jedenfalls in einer Position, in der er die erforderlichen Abrechnungen und Zahlungen hätte veranlassen können und müssen.