Denn ein geschäftsführender Gesellschafter kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich von Gesetzes wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand entschuldigen, er habe keinen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Denn der Schuldvorwurf, der einen "Strohmann" trifft (BGE 112 V 3), rührt gerade aus dem Umstand, sich auf eine Organstellung eingelassen zu haben, die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amts, d.h. die ihm nach Art. 811 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Verbindung mit Art. 716 Abs. 2 OR und Art. 718 Abs. 1 OR obliegenden Aufgaben, verunmöglichen