Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, hält dieses Argument - selbst wenn es den tatsächlichen Umständen entspräche - indessen nicht Stich. Denn ein geschäftsführender Gesellschafter kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich von Gesetzes wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand entschuldigen, er habe keinen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt.