5.4.2 Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage wendet der seit der Gesellschaftsgründung bis September 2007 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragene Beschwerdeführer ein, dass er lediglich als "Strohmann" fungiert habe (act. G 1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, hält dieses Argument - selbst wenn es den tatsächlichen Umständen entspräche - indessen nicht Stich.