5.2.2 Der von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründete Schadensbetrag (act. G 3.177 sowie 3.159-162 und 182) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine offensichtlichen Berechnungsfehler, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen und mit der Beschwerdegegnerin von einem Schadensbetrag von Fr. 121'196.20 bis September 2007 auszugehen ist. 5.3 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit.