4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Verjährungsfrist mit der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven vom Januar 2009 (act. G 3.154) begonnen habe und die Schadenersatzverfügung vom 13. Oktober 2009 somit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist ergangen sei (act. G 3.185). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 128 V 13 E. 5b-d sowie Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, S. 204, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).