3.2 Das KZG ist ein formelles Gesetz. Der vorliegend einschlägige Art. 47 Abs. 1 lit. d aKZG (in der bis 31. Dezember 2008 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) lautet: "Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sachgemäss angewendet, insbesondere für: […] d) Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht;". Dieser ausdrückliche Verweis des kantonalen Rechts auf die AHV-rechtliche Haftungsbestimmung des Art. 52 AHVG ist hinreichend klar und eindeutig. Das kantonale Recht bietet gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d KZG eine genügende