© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe, habe ihr Gesuch wohl die Fortführung des Betriebs auf Kosten der Sozialwerke und keine Sanierung der Finanzen bezweckt. Nach Dahinfallen des Ratenplans seien die Inkassomassnahmen fortgeführt worden. Es treffe sie kein Selbstverschulden (act. G 3). C.e Der Rekurrent und Beschwerdeführer verzichtet auf die Einreichung einer Replik (act. G 7 im Verfahren KZL 2010/6 und act. G 5). Erwägungen: 1.