Die formellen Organe würden unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft haften. Weder die Zeichnungsberechtigung noch der Grund für die Mandatsübernahme würden eine Rolle für die Haftung spielen (act. G 3 im Verfahren KZL 2010/6). C.c Betreffend den bundesrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung erhebt M.___ am 31. März 2010 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2010. Deren Anträge und Begründung lauten im Wesentlichen gleich wie diejenige der Rekurseingabe (act. G 1).